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Donnerstag, 18. Oktober 2012

“Sadaqa Allahul ‘Adhim” nach Quran-Rezitation zu sagen


Frage:
Was ist das Urteil darüber, nach dem Rezitieren des Koran “Sadaqa Allahul ‘Adhim” zu sagen?
Antwort:
Es ist eine Bid’ah (religiöse Neuerung) nach dem Rezitieren des Quran “Sadaqa Allahul ‘Adhim” zu sagen. Weder der Prophet sallallahu alaihi wa sallam, noch die rechtschaffenen Khalifen und Sahaba haben dies praktiziert. Auch von den Salaf, rahimahumullah ist dies nicht bekannt. Und sie waren diejenigen, die es pflegten, den Quran sehr oft zu rezitieren. Ihr Wissen über den Quran ist mächtig.
Der Prophet sallallahu alaihi wa sallam sagte: “Wer auch immer etwas in diese Religion einführt, wird abgelehnt.” (Bukhari und Muslim) und “Wer auch immer diese Religion mit einer Tat praktiziert, die keine Basis hat, wird abgelehnt.” (Muslim)
Scheikh Abdulaziz bin Baz, rahimahullah
Fataawa al-Lajnatu’d-Daima 1/4/150

Weinen aufgrund von Krankheit


Frage:
Ich bin krank und manchmal weine ich wegen dem, was mir aufgrund meiner Krankheit passiert. Wird dieses Weinen als Akt des Widerstands gegenüber Allah und Unzufriedenheit mit dem, was Er bestimmt hat, erachtet?
Ich begehe dies nicht vorsätzlich. Ist es verwerflich, wenn ich mit meinen Verwandten spreche und ihnen von meiner Krankheit erzähle?
Antwort:
Es ist nicht schlimm zu weinen, wenn einfach nur die Augen tränen, ohne lautes Wehklagen. Dies hat seine Grundlage in der Aussage des Propheten (sallAllahu alayhi wa sallam) , als sein Sohn Ibrahim starb: „Das Auge tränt, das Herz trauert, aber wir sagen nichts, als das, was unserem Herrn gefällt. Ibrahim, wir sind über dein Verscheiden sicherlich traurig.“ (Al-Bukhari und Muslim)
Ahadith mit dieser Bedeutung gibt es viele.
Es schadet auch nicht, wenn Sie mit Ihren Verwandten und Freunden über ihre Krankheit sprechen, so lange Sie Allah (subhana wa ta’ala) preisen, Ihm danken und Ihn loben, und Ihn um Gesundheit bitten, indem Sie die erlaubten Mittel befolgen. Ich rate Ihnen, Geduld zu bewahren und auf Allahs Belohnung zu hoffen. Ich gebe Ihnen frohe Botschaft, denn Allah (subhana wa ta’ala) sagte: {Gewiss, den Sabirun wird ihr Lohn ohne Berechnung in vollem Maß zukommen.} (Sura 39, Ayah 10)
Der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte auch: „Ein Muslim wird nicht von einer Müdigkeit, Sorge, Krankheit, Traurigkeit oder Verletzung heimgesucht, selbst wenn er von einem Dorn gestochen wird, ohne dass Allah (subhana wa ta’ala) ihm dafür einiger seiner Sünden tilgt.“ (Al-Bukhari. Muslim berichtet Ähnliches)
Der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte auch: „Wenn Allah (subhana wa ta’ala) für jemanden Gutes will, betrübt Er ihn mit Prüfungen.“ (Al-Bukhari)
Wir bitten Allah (‘azza wa jall) , Ihnen Heilung und Gesundheit zu gewähren, ebenso Güte des Herzens und der Taten. Wahrlich, Er ist Der Allhörende, Der Antwortende.
Scheikh Ibn Baz, rahimahullah
Fataawa al-Mar´ah – 13. Frage

Das freiwillige Fasten, wenn man noch Tage vom Ramadan schuldet


Frage:
Ist es mir erlaubt, die sechs Tage des Shawwals mit der gleichen Absicht wie für das Nachholen der Tage, die ich wegen meiner Periode im Ramadan nicht gefastet habe, zu fasten?
Antwort:
Wer den Tag von ‘Arafah (oder den Tag von ‘Ashura) fastet, aber noch immer Tage vom Ramadan schuldig ist, dessen Fasten ist gültig.
Aber wenn er die Absicht hat, diesen Tag zu fasten, um einen versäumten Fastentag von Ramadan nachzuholen, dann wird er zwei Belohnungen erhalten: die Belohnung des Fastens vom Tag von ‘Arafah (oder ‘Ashura), gemeinsam mit der Belohnung für das Nachholen des Fastens. Dies bezieht sich auf allgemeines freiwilliges Fasten, das nicht in Verbindung mit Ramadan steht.
Betreffend dem Fasten von den sechs Tagen des Schawwals, so stehen diese in Verbindung mit Ramadan, und können nur gefastet werden, nachdem man das versäumte Fasten vom Ramadan nachgeholt hat. Wenn er sie fastet, bevor er das versäumte Fasten von Ramadan nachgeholt hat, dann wird er diese Belohnung nicht erlangen, da der Prophet (sallAllahu alahi wa sallam) sagte: “Wer Ramadan fastet und ihm dann mit sechs Tagen von Shawwal folgt, es wird sein, als ob er ein Jahr lang gefastet hat.” (Muslim Nr. 1164)
Es ist bekannt, dass derjenige, der noch Fastentage vom Ramadan schuldig ist, Ramadan nicht gefastet hat, bis er die versäumten Tage nachholt.
Sheikh Ibn ‘Uthaymin
Fataawa al-Siyaam, S.438

Freitag, 12. Oktober 2012

Der Umgang mit seelischen Krankheiten

Frage:
Darf ein Muslim zum Psychologen gehen und ihm seine Probleme von der Vergangenheit erzählen, die man bis heute nicht verarbeitet hat! Es ist so, dass der Mensch krank wird z.B. Schnupfen, Grippe etc. und dass die Psyche auch krank werden kann und diese von einem Arzt behandeln werden muss? Ist es also Haram oder nicht??? Bārakallāhu fīk im Voraus!

Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Es herrscht kein Zweifel daran, dass der Mensch seelische Krankheiten erleiden kann. Diese können auftreten, wenn er sich zu sehr um die Zukunft sorgt oder der Vergangenheit nachtrauert. Diese seelischen Krankheiten haben größere Auswirkungen auf den Körper, als die körperlichen Krankheiten. Diese Krankheiten können aber mit Dingen geheilt werden, die die Scharī’ah gebracht hat. Dazu gehört: Die Ruqyah. Diese kann seelische Krankheiten mehr heilen, als die meisten Medikamente, die bekannten sind.
Auch der folgende authentische Hadith von Ibn Maş’ūd, Allahs Wohlgefallen auf ihm, kann seelische Krankheiten heilen: Der Gesandte Allah, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Es gibt niemanden, der mit Not oder Kummer heimgesucht wird, und sagt:
 اللهم إني عبدك ابن عبدك ابن أمَتك ، ناصيتي بيدك ، ماضٍ فيَّ حكمك عدل فيَّ قضاؤك ، أسألك بكل اسم هو لك سميت به نفسك أو علمته أحداً من خلقك أو أنزلته في كتابك أو استأثرت به في علم الغيب عندك أن تجعل القرآن العظيم ربيع قلبي ونور صدري وجلاء حزني وذهاب همي وغمي
(„Allāhumma innī ’Abduka Ibnu ’Abdika Ibnu Amatika, Nāşiyatī bi Yadika, Mādin Fiyya Ĥukmuka, ’Adlun Fiyya Qadā`uka. Aş`aluka bi Kulli Işmin Huwa Laka, Şammayta bihi Nafşaka aw Anzaltahu fi Kitābika aw ’Allamtahu Aĥadan min Chalqika aw Işta`tharta bihi fi ’Ilmi l-Ĝaybi ’Indaka, an Tadj’ala l-Qur`āna l-’Adhīma Rabī’a Qalbī, wa Nūra Şadrī wa Djalā`a Ĥuznī wa Dhahāba Hammī.“)
„O Allah, ich bin Dein Diener, Sohn Deines Dieners, Sohn Deiner Dienerin, meine Stirnlocke ist in Deiner Hand, Dein Befehl über mich wird sicher ausgeführt, und Dein Beschluss über mich ist gerecht. Ich bitte Dich bei jedem Deiner Namen, mit denen Du Dich selbst benannt hast oder den Du in Deinem Buch offenbart hast oder den Du irgendeinen von Deiner Schöpfung gelehrt hast oder den Du im Wissen des Verborgenen bei Dir behalten hast, dass du den Qur`ān zur Versorgung (Ernährung) meines Herzen machst und zu einem Licht für meine Brust und zu einem Mittel gegen meine Trauer und zu einer Erleichterung für meine Sorgen.“ –
ohne dass Allah seine Not und seinen Kummer von ihm nimmt und durch Erleichterung ersetzt.“

Man sollte auch folgendes sagen: ”Es gibt keinen (anbetungswürdigen) Gott außer Dir! Preis sei Dir! Gewiss, ich gehöre zu den Ungerechten.”

Wer mehr solcher Bittgebete lesen möchte, dem empfiehlt es sich folgende Bücher zu lesen: „al-Wābil aş-Şayyib“ von Ibn al-Qayyim, „al-Kalim at-Tayyib“ von Scheich al-Islam Ibn Taimiyah, „al-Adhkār“ von an-Nawawī oder „Zād al-Ma’ād“ von Ibn al-Qayyim.
Doch als der Glaube (im Herzen) schwach wurde, ist auch die Akzeptanz gegenüber der Medizin aus der Scharī’ah gesunken. Die Menschen heutzutage stützen sich nur noch auf die fühlbaren Medikamente, mehr als auf die Medizin aus der Scharī’ah.
Als der Glaube hingegen stark war, hat die Medizin aus der Scharī’ah schnell eingeschlagen. Ihre Wirkungen schlagen schneller ein als die fühlbaren Medikamente. Uns allen ist auch die Geschichte über den Mann nicht verborgen geblieben, den der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – mit einer geheimen Sache beauftragt hat und er dann an einem arabischen Volk kam, die ihn nicht als Gast aufnehmen wollten. Der erhabene Allah wollte es, dass der Führer dieses Volkes von einer giftigen Schlange gebissen wird. Sie sprachen dann zu einander: „Geht zu diesen Leuten, die zu euch kamen, vielleicht befindet sich ja ein Rāqī (jemand der die Ruqyah macht) unter ihnen.“ Ein Gefährte ging zu demjenigen, der gebissen wurde und las über ihn aus dem Qur`ān. Er las nur die Sure al-Fātiĥah. Daraufhin erhob sich der Mann sofort voller Energie, als ob nichts geschehen wäre.
Somit hat das Rezitieren der Sure al-Fātiĥah diese enorme Wirkung gebracht, da es aus einem Herzen kam, das voller Glauben war. Doch in unserer heutigen Zeit ist der Glaube schwach geworden. Deshalb verlassen sich die Menschen nur noch auf diese fühlbaren Medikamente.
Doch im Gegensatz dazu gibt es auch Leute des Humbugs, die mit dem Verstand der Menschen spielen und behaupten, sie seien fromme Leser. Doch in Wahrheit zehren sie den Besitz der anderen auf nichtige Weise auf.
Deshalb unterteilen sich die Menschen in folgende Gruppen: Die einen gehen ins Extreme und geben der Rezitation aus dem Qur`ān keinerlei Wirkung. Und die anderen sind auch ins Extreme gegangen und haben sich über den Verstand der Menschen lustig gemacht, indem sie ihnen Rezitationen vorgetragen, die gelogen und hinterlistig sind. Und dann gibt es noch jene, die der Mitte folgen.“

Es ist nichts Falsches daran, wenn man die Krankheiten behandeln lässt, die einen heimsuchen. Dies ist nicht verboten. Doch Voraussetzung ist, dass die Nebenwirkungen nicht schlimmer sind als die Krankheit, die man hat.
Wir raten den Kranken, egal ob es dabei um seelische Krankheiten wie Ängste und Depressionen oder auch um körperliche Krankheiten wie Schmerzen oder ähnliches handelt, dass sie sich erstmal mit der erlaubten Ruqyah behandeln lassen sollen. Dies sind Verse und Ĥadīthe, mit der die Scharī’ah gekommen ist. Denn darin steckt Heilung für viele Krankheiten.
Dann raten wir auch dazu, sich mit der Medizin behandeln zu lassen, die der erhabene Allah erschaffen hat, wie Honig und Pflanzen. Der erhabene Allah hat in diesen Dingen Heilung für viele Krankheiten gesteckt. Gleichzeitig haben diese keinerlei Nebenwirkungen auf denjenigen, der sie einnimmt.
Wir sind der Meinung, dass man keine chemischen Medikamente einnehmen sollte, um Ängste behandeln zu lassen. Diese Krankheit sollte mit seelischen Medikamenten behandelt werden und nicht mit chemischen.
Dieser Patient braucht mehr Glauben und mehr Vertrauen auf seinen Herrn. Er sollte vermehrt beten und Allah um Heilung bitten. Wenn er das macht, dann werden sich die Ängste von ihm entfernen. Sein Herz wird Ruhe finden, wenn er mehr rechtschaffene Taten verrichtet. Denn diese haben eine enorme Auswirkung auf die Psyche eines Menschen und halten viele Krankheiten von ihr fern. Deshalb sehen wir keinen Sinn daran, zu einem Psychologen zu gehen, der einen falschen Glauben hat, geschweige wenn er auch noch Ungläubig sein sollte. Je mehr ein Arzt gläubig ist und Kenntnis über Allah und Seiner Religion hat, desto mehr kann er den Kranken beratschlagen.
Möge der erhabene Allah uns und dich vor allen psychischen und körperlichen Krankheiten bewahren und unsere Herzen für den Glauben, der Rechtleitung und der Zufriedenheit öffnen.
Und Allah weiß es am besten!
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[1]verzeichnet bei Aĥmad

[2]al-Anbiyā` 21:87

[3]Fatāwah Işlāmiyyah, 4/465f

Quelle: quranundhadith.wordpress.com

Mittwoch, 3. Oktober 2012

Fatwa: Mein Bruder will nicht, dass ich einen Tunesier heirate


Frage

 Ich bin Marokkanerin und mein Bruder weigert sich mit mir zu sprechen, seitdem ich einen Tunesier heiraten wollte. Er behauptet, dass er nicht mehr mein Bruder sei, und sagt, dass er alle Beziehungen zu mir abbrechen werde. Ich verstehe sein Verhalten nicht. Was sagt der Islâm dazu? Und was soll ich tun? Bitte helft mir, möge Allâh euch belohnen!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Einem Vormund steht es nicht zu, eine Frau von der Heirat abzuhalten, wenn irgendein Geeigneter um deren Hand anhält. Eine unterschiedliche Sippe oder eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit gelten nicht als ausreichende Begründung für eine Ablehnung, es sei denn, der Vormund hat einen Beweggrund für die Ablehnung der Heirat, und zwar einen klaren Nutzen für die Frau, wenn er ablehnt.

Wir raten dem erwähnten Bruder, ob er nun Vormund seiner Schwester ist oder nicht, dass er Allâh, den Erhabenen, fürchtet und die Dinge nach dem Islâm und nicht nach seiner Neigung und dem Nationalgefühl beurteilt. Wenn der Mann, der sich um die Heirat seiner Schwester bewirbt, geeignet für seine Schwester ist (mit "geeignet" ist nach Meinung der Gelehrten die Religion gemeint) und religiös und charaktervoll ist, soll er ihn akzeptieren. Der Prophet warnte vor der Zurückweisung desjenigen, der um Heirat bittet, wenn er religiös ist und gute Umgangsformen hat.

Wenn dieser Mann aber ein Frevler ist, dann ist er einer frommen Frau nicht ebenbürtig. Man darf dann Einspruch gegen diese Heirat einlegen. In diesem Fall raten wir der fragenden Schwester die Heirat mit diesem Mann abzulehnen und dabei ihrem Bruder Folge zu leisten.

Auf jeden Fall wollen wir hier zwei Dinge hervorheben:

Erstens: Es ist einer Frau nicht erlaubt, sich selbst zu verheiraten, vielmehr muss sie ihr nächster Vormund verheiraten. Wenn ihr Vormund sie von der Heirat abhält, dann steht es ihr zu, sich mit ihrem Fall zu einem islamischen Richter zu begeben.

Zweitens: Dem Bruder steht es nicht zu, seine Beziehung zu seiner Schwester abzubrechen, denn das Zerschneiden von Verwandtschaftsbanden gehört zu den großen Sünden. Der gegen das Verwandtschaftsverhältnis Verstoßende ist davon bedroht, dass er vom Betreten des Paradieses abgehalten wird und seine Beziehung zu Allâh – Allâh behüte! – abgebrochen wird. Wir raten allen Allâh zu fürchten, keinen Verstoß gegen die von Allâh festgesetzten Grenzen und keine Überbewertung der Probleme an. Diskussion und Verständigung sollen als Mittel zur Lösung dieses Problems dienen.

Allâh weiß es am besten.

Quelle: islamweb.net

Fatwa über die Beschneidung von Männern und Frauen





Über die Beschneidung bei Männern und Frauen
Frage: 

Könnt ihr mir sagen, was genau die Beschneidung ist, wo und wie sie gemacht wird? 

Antwort: 

Preis sei Allâh. 

Ibn Al-Qayyim ® hat ein sehr nützliches Buch über islamische Regeln bezüglich Neugeborener geschrieben. Es heißt Tuhfat Al-Maudûd fi Ahkâm Al-Maulûd. Dort ist ein ausführliches Kapitel über die Beschneidung und die entsprechenden Regeln aufgeführt. Das Folgende ist eine Zusammenfassung davon mit zusätzlichen Kommentaren einiger Gelehrter. 

1. Die Bedeutung der Beschneidung (Khitân) 
Khitân als Nomen beschreibt die Arbeit desjenigen, der eine Beschneidung durchführt (Khâtin). Es wird auch benutzt, um den Ort der Beschneidung zu spezifizieren, wie in dem Hadîth: „Wenn die beiden beschnittenen Teile (Al-Khitânân) sich berühren, wird Ghusl nötig.“ 
Bei Frauen verwendet man das Wort Khafad. Bei Männern nennt man es manchmal I’dhâr. Den Unbeschnittenen bezeichnet man als Aghlaf oder Aqlaf. (Tuhfat Al-Maulûd, 1/152). 

2. Die Beschneidung ist die Sunnah von Ibrâhîm und der Propheten nach ihm 

Al-Bukhâri (Nr. 629Cool und Muslim (2370) überliefern von Abu Hurairah (r.a.), dass der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Ibrâhîm (a.s.) vollzog für sich die Beschneidung, als er im Alter von achtzig Jahren war, und bediente sich dazu der Axt." 
Die Axt (Al-Qadûm) ist das Werkzeug eines Zimmermanns. Es wird auch gesagt, daß Al-Qadûm ein Ort in Syrien ist. 

Al-Hâfiz Ibn Hajar sagte: „Es liegt am nächsten, dass der Hadîth sich auf das Werkzeug bezieht. Abu Ya’la überliefert von ´Ali ibn Rabâh: ‚Ibrâhîm wurde befohlen, die Beschneidung bei sich selbst vorzunehmen. Er führte sie mit einer Axt durch, was ihm große Schmerzen verursachte. Dann offenbarte Allâh ihm die Worte: ‚Du beeiltest dich, es auszuführen, bevor Wir dir sagten, welches Werkzeug du benutzen sollst.’ Er antwortete: ‚Oh Herr, ich wollte die Ausführung deines Befehls nicht hinauszögern.’“ 

Ibn Al-Qayyim sagte: „Die Beschneidung war einer der Prüfungen Allâhs für Ibrâhîm, seinen erwählten Freund. Er bestand sie mit Bravour, und so machte Allâh ihn zu einem Führer für die Menschheit. Es wird überliefert, dass er der erste war, der beschnitten wurde, wie oben dargelegt. In beiden Sahîh-Werken wird gesagt, dass er die Beschneidung bei sich im Alter von 80 Jahren vornahm. Nach ihm wurde die Beschneidung zu einer Praxis unter den Gesandten und ihren Anhängern, selbst dem Messias. Er wurde beschnitten und die Christen bestätigen dies ohne es zu bestreiten. Genauso gestehen sie ein, dass ihm Schweinefleisch verboten war.“ (Tuhfat Al-Maulûd, Seite 158-159). 

Die Gelehrten sind jedoch unterschiedlicher Ansicht, ob die Beschneidung Pflicht oder empfohlen ist. 

Schaikh Ibn ´Uhtaimîn ® sagte: „Die korrekteste Meinung besagt, dass es für Männer Pflicht ist und für Frauen eine Sunnah. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass es im Falle der Männer einem Zweck dient, der mit einer Bedingung für das Gebet zusammenhängt, nämlich dem Zustand der Reinheit. Denn wenn Urin aus der Harnröhre austritt, sammelt sich ein Teil davon unter der Vorhaut, was Infektionen verursachen kann durch körperliche Bewegung des Mannes. Und wenn die Vorhaut zusammengedrückt wird, kommen einige Tropfen Urin heraus, die Najâsah (Unreinheit) verursachen. Bei Frauen dient es einem nützlichen Zweck, nämlich die Begierde zu zügeln. Hier geht es darum, sich selbst zu vervollkommnen und nicht darum, etwas Schädliches zu vermeiden.“ (Asch-Scharh Al-Mumti’, 1/133-134). 

Das war auch die Ansicht von Imâm Ahmad ®. Ibn Qudâmah sagte in Al-Mughni (1/115): „Die Beschneidung ist für Männer Pflicht und für Frauen empfohlen. Für sie ist sie nicht verpflichtend.“ 
3. Wie die Beschneidung durchgeführt wird 

Ibn Al-Qayyim sagte: „Abu Al-Barakât schrieb in seinem Buch Al-Ghâyah: ‚Bei der Beschneidung wird beim Mann die Haut an der Spitze des Penis (Vorhaut) entfernt. Wenn er sie nur größtenteils entfernt, ist das in Ordnung. Es ist empfohlen, Frauen zu beschneiden, vorausgesetzt, dass dies nicht in extremer Weise geschieht. Von ´Umar wird überliefert, dass er zu einer Frau, die anderen Frauen beschnitt, sagte: ‚Lass einen Teil, wenn du beschneidest.’ Al-Khallâh sagte in Jâmi’: ‚Was bei der Beschneidung entfernt wird: Muhammad ibn Al-Husain sagte mir, dass Fadl ibn Ziyâd ihnen sagte: ‚Als Ahmad gefragt wurde, wieviel bei der Beschneidung entfernt werden soll, antwortete er: ‚Bis die Eichel sichtbar wird.’’’“ 

Ibn As-Sabbâgh schrieb in Asch-Schâmil: „Der Mann muss die Haut an der Spitze des Penis ganz entfernen, bis die Eichel vollständig sichtbar wird. Bei der Frau sollte die Haut, die etwas wie ein Hahnenkamm aussieht, zwischen den beiden Schamlippen vorne an der Vagina beschnitten werden. Bei der Beschneidung sollte der Rumpf wie eine Dattelkern gelassen werden.“ 

An-Nawawi sagte: „Die bekannteste Ansicht, die auch die korrekte ist, besagt, dass alles, was die Eichel bedeckt, entfernt werden muß.” (Al-Majmû’, 1/351). 

Al-Juwaini sagte: „Der Hadîth zeigt, dass [bei einer Frau] nicht zuviel entfernt werden sollte, denn er sagte: ‚Laß noch etwas vorstehen und übertreibe nicht bei der Beschneidung.’“ (Tuhfat Al-Maudûd, 190-192). 

Zusammengefasst sollte bei Männern die gesamte Haut an der Spitze des Penis entfernt werden, bei Frauen nur der Teil der Haut, die wie ein Hahnenkamm aussieht, an der Spitze der Vagina. 

4. Die Weisheit hinter der Beschneidung 

Männer können sich unmöglich von Urin komplett rein halten, solange sie nicht beschnitten sind, denn einige Tropfen sammeln sich unter der Vorhaut und man kann nie sicher sein, dass nicht etwas heraustropft und Kleidung und Körper verunreinigt. Daher war ´Abdullâh ibn ´Abbâs sehr streng bei der Frage der Beschneidung. Imâm Ahmad sagte: „´Ibn Abbâs war sehr hart in dieser Angelegenheit. Von ihm wird überliefert, dass es kein Hajj und Gebet für ihn gibt, d.h. wenn jemand nicht beschnitten ist, sind seine Hajj und sein Gebet ungültig.“ (Al-Mughni, 1/115). 

Bei Frauen liegt die Weisheit darin, ihre Begierde zu mäßigen. Schaikh Al-Islam Ibn Taimiyyah ® wurde danach gefragt, ob Frauen beschnitten werden sollten oder nicht. Er antwortete: „Ja, sie sollten beschnitten werden, d.h. dass die Spitze der Haut, die wie ein Hahnenkamm aussieht, entfernt wird. Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte zu der Frau, die Beschneidungen [bei anderen Frauen] durchgeführt hat: ‚Lass noch etwas herausgucken und übertreibe nicht bei der Beschneidung. Das lässt ihr Gesicht strahlender aussehen und gefällt eher ihrem Mann.’ Denn der Zweck der Beschneidung bei Männern liegt darin, sich von Unreinheiten fernzuhalten, die sich unter der Vorhaut ansammeln können. Bei Frauen dient die Bescheidung dazu, ihre Begierde zu mäßigen, denn wenn eine Frau nicht beschnitten ist, ist ihr Verlangen stark. Daher werden die Worte ‚Oh Sohn einer unbeschnittenen Frau’ als Beleidigung benutzt, weil eine unbeschnittene Frau ein stärkeres Verlangen hat. Daher ist unmoralisches Verhalten unter den Frauen der Tataren und anderen weit verbreitet, was bei den muslimischen Frauen nicht zu finden ist. Wird bei der Beschneidung übertrieben, wird das Verlangen an sich stark geschwächt, was die Männer unzufrieden machen wird. Führt man sie aber maßvoll durch, wird das angestrebte Ziel erreicht, nämlich die Zügelung der Begierde. Und Allâh weiß es am besten.” (Majmû’ Al-Fatâwa, 21/114). 

5. Es ist erlaubt, für die Beschneidung Geld zu bezahlen 

Ibn Qudâmah sagte: „Es ist erlaubt, für die Beschneidung und medizinische Behandlungen zu bezahlen. Wir wüßten von keiner anderen Meinung in dieser Frage, da es eine notwendige und in der Scharî’ah erlaubt Sache darstellt. Deswegen kann man Geld dafür bezahlen, wie für jede andere erlaubte Tat auch.“ (Al-Mughni, 5/314). 

Quelle: http://www.islam-qa.com/en/ref/9412/circumcision

ahlu-sunnah.com

Donnerstag, 20. September 2012

Fatwa bezügl. Demonstrationen zur Verteidigung der Ehre des Gesandten Allahs (saws)

Bezüglich der derzeitigen Vorkommnisse möchte ich gern eine aktuelle und explizit auf diese Situation bezogene Fatwa aufzeigen, die vom Mufti der Jamaa’ah al-Islaamiyyah in Ägypten stammt, nämlich von Sheikh ‘Abd al-Akhir. Dieser Sheikh ist nicht nur ein studierter und anerkannter Alim, sondern hat auch eine gewisse Zeit seines Lebens in Deutschland (Bonn) verbracht und kennt somit die Umstände in diesen Ländern. >>Hier ist seine Vita auf Facebook zu lesen<<.
 Diese Tatsache ist von äusserster Wichtigkeit, denn die Fatawa, auf die unsere Jugend heutzutage zugreift, sind zumeist viele Jahre (teils Jahrzehnte) alt und sind sehr allgemein und meistens auch für die arabischen Länder erstellt worden.
Zeit, Ort und Umstand ändern die Rahmenbedingungen für eine explizite Fatwa, weswegen wir bemüht sein sollten, zeitgenössische Gelehrte mit den jeweiligen Fachkenntnissen zu befragen und nicht vorgefertigte YouTube-Videos heranzuziehen um gar damit andere Geschwister als irregegangen zu betiteln.


BISMILLAHI-R-RAHMANI-R-RAHIM

Ein Bruder fragte Shaykh ‘Abd al-Akhir:

Einige Kuffaar in Deutschland, möge Allaah sie verfluchen, haben Demonstrationen gemacht und Karikaturen zur Belustigung über den Propheten salAllaahu ‘alayhi wa sallam gezeichnet. Ist es also erlaubt für die Muslimischen Männer dass sie gegen diese Leute demonstrieren? Und Sie müssen wissen, dass es möglicherweise zu einer Schlägerei zwischen den beiden Gruppen, oder zwischen den Muslimeen und der Polizei, die die Kuffaar beschützt, kommt. Was ist ihr Ratschlag in diesen Fällen?


Antwort:
Es ist überhaupt nicht erlaubt für die Muslimeen in Deutschland, dass sie über irgendein schlechtes Benehemen gegenüber den Gesandten Allaahs salAllaahu ‘alayhi wa sallam schweigen. Und sie müssen darauf antworten mit ihren zugänglichen Mitteln. Denn wahrlich ist die Stellung des Propheten salAllaahu ‘alayhi wa sallam gewaltig. Und es ist nicht erlaubt zu schweigen gegenüber demjenigen, der über ihn herfällt. Bezüglich des “Wie” der Antwort, so sehe ich, dass die Brüder, die in diesem Land leben die möglichen Wege dazu einschätzen (bestimmen) können
Es ist also Pflicht für die Muslimische Gemeinde in diesem Land, dass sie sich besprechen bezüglich dem, was an den Maßnahmen notwendig ist, um diese Belustigung abzuwenden. Auch wenn die Muslimeen auf diesem Weg geschadet werden, so sollte dies ausgehalten werden, wenn davon gehofft wird, dass dieses schlechte Benehmen verboten wird und Allaah weiß am Besten

[Die Veröffentlichung dieser Fatwa soll kein Aufruf zu kriminellen Handlungen darstellen, sondern lediglich die Realität islamischer Rechtssprechung veranschaulichen.]

Quelle:
http://www.blog.al-adala.de/?p=769

Mittwoch, 19. September 2012

Darf eine Muslima den Hijab vor einer Kafira ablegen?

Das ständige Komitee wurde gefragt: Ist es verpflichtend, Hijab vor ungläubigen Frauen zu tragen oder können wir mit ihnen so verfahren, wie wir mit muslimischen Frauen verfahren?

Antwort: Es gibt zwei Ansichten unter den Gelehrten bezüglich dieser Angelegenheit. Doch die richtige Sichtweise ist die, dass es nicht verpflichtend ist, da weder von den Frauen des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – noch von den Gefährtinnen dieses überliefert wurde, wenn sie sich mit jüdischen und Götzendienenden Frauen in Medina getroffen haben.

Hätten sie ihren Hijab bei diesen Treffen anbehalten, dann wäre dies auch überliefert worden, so wie andere Dinge überliefert wurden, die weniger wichtig waren.

Fataawah al-Ladjnah ad-Da`imah, 17/287 __________________________________

Scheich Ibn ’Uthaimin, rahimahullah, wurde gefragt: Ist es zulässig, dass eine muslimische Frau ihr Haar vor einer nicht-muslimischen Frau aufdeckt, zumal sie weiß, dass diese nicht-muslimische Frau ihren männlichen Verwandten, die keine Muslime sind, andere Frauen bildlich beschreibt?

Antwort: Dies ist eine Frage, die auf verschiedene Interpretationen der Gelehrten bezüglich des Verses beruht, in dem der erhabene Allah sagte: "Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist. Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen […]." [an-Nur 24:31]

Die Gelehrten sind sich uneinig bezüglich des Pronomens "Nisaa`ihinnah" ("ihren Frauen"). Einige von ihnen sagten, dass damit allgemein das weibliche Geschlecht gemeint ist. Andere wiederum sagten, dass damit lediglich eine Art von Frauen gemeint ist, d.h. nur gläubige Frauen. Nach der ersten Sichtweise ist es für eine Frau zulässig, ihr Haar und ihr Gesicht vor nicht-muslimischen Frauen aufzudecken. Doch nach der zweiten Sichtweise ist es nicht zulässig. Wir neigen stärker zur ersten Sichtweise, da diese näher an den Beweisen ist. Somit gibt es unter den Frauen hier keinen Unterschied zwischen einer muslimischen und einer nicht-muslimischen Frau.

Dies gilt solange keine Fitnah (Versuchung) befürchtet wird. Doch wenn die Gefahr einer Fitnah gegeben ist, wie z.B., wenn befürchtet wird, dass eine Frau ihren männlichen Verwandten andere muslimischen Frauen bildlich beschreibt, dann ist es hier wichtig, dass Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Hier sollte die Frau vor den anderen Frauen weder ihren Schleier ablegen noch irgendeinen Teil ihres Körpers, wie Füße, Haare, usw., zeigen - egal ob es sich dabei um eine muslimische oder nicht-muslimische Frau handelt.

Fataawah al-Mar`ah al-Muslimah –zusammengestellt von Salahuddīn Mahmud, S. 605 __________________________________________

Ein anderes Mal sagte Shaikh Ibn Uthaimin: Vor ihren Maharim darf sie Gesicht, Kopf, Hals, Hände, Unterarme, Füße und Waden entblößen und alles andere muss sie bedecken.

Fatawa al-Mara al-Muslima, 1/417

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Shaikh Abd al-Aziz Ibn Baz, rahimahullah wurde gefragt: Ich habe gehört, dass es einer Kafir-Frau verboten ist, eine muslimische Frau ohne Hijab zu sehen. Trifft dies auf meine Schwiegermutter zu, die eine Ungläubige ist?

Antwort: Es ist nicht verpflichtend, den Hijab vor ihnen – den nicht-muslimischen Frauen – zu tragen, da sie gemäß der korrekteren der beiden Meinungen der Gelehrten wie alle anderen Frauen sind.

Fataawa al-Mara al-Muslima, 2/582

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Quelle: http://islamfatwa.de/kleidung-schmuck/1 ... en-ablegen

fataatalkhayr.wordpress.com

Sonntag, 16. September 2012

Fatwa über die Beleidigung des Propheten Muhammad (saws)

Frage (Nr. 22809):

Ich hörte in einem Vortrag, dass jeder, der den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) beleidigt, hingerichtet werden sollte, selbst wenn er seine Reue ausdrückt. Sollte er im Rahmen einer Hadd-Strafe getötet werden oder aufgrund des Kufr? Wenn seine Reue aufrichtig ist, wird Allah ihm vergeben oder wird er in die Hölle kommen und seine Reue vergeblich sein?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Die Antwort auf diese Frage kann gegeben werden, indem man die zwei folgenden Angelegenheiten anspricht:

1. Das Urteil über denjenigen, der den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) beleidigt.

Die Gelehrtensind sich einig, dass ein Muslim, der den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) beleidigt, zum Kāfir wird und ein Apostat ist, der hingerichtet werden muss. Dieser Konsens wurde von mehr als einem Gelehrten berichtet, wie z. B. von Imām Ishāq ibn Rāhawayh, ibn al-Mundhir, al-Qādi `Iyād, al-Khattābi und weiteren. (Al-Sārim al-Maslūl 2/13-16)

Diese Regel wird durch Qur’ān und Sunnah bestätigt.

Im Qur’ān heißt es (ungefähre Bedeutung): “Die Heuchler fürchten, dass eine Surah (Kapitel des Qur’āns) über sie offenbart werden könnte, die ihnen kundtut, was in ihren Herzen ist. Sag: Macht euch (nur) lustig! Allah wird herausbringen, was ihr fürchtet. Und wenn du sie (danach) fragst, werden sie ganz gewiss sagen: “Wir haben nur (schweifende) Gespräche geführt und gescherzt.” Sag: Habt ihr euch denn über Allah und Seine Zeichen (Āyāt – Beweise, Verse, Lektionen, Offenbarungen etc.) und Seinen Gesandten lustig gemacht? Entschuldigt euch nicht! Ihr seid ja ungläubig geworden, nachdem ihr den Glauben (angenommen) hattet. .” (9:64-66).

Diese Verse zeigen deutlich, dass das Verspotten Allahs, Seiner Verse und Seines Gesandten Kufr begründet, was umso mehr auf das Beleidigen zutrifft. Die Verse zeigen auch, dass derjenige, der den Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) herabwürdigt, ebenfalls ein Kāfir ist, unabhängig davon, ob er es ernst meinte oder scherzte.

Hinsichtlich der Sunnah berichtete Abu Dawud (#4362) von `Ali, dass eine jüdische Frau den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) zu beschimpfen und schlechte Dinge über ihn zu sagen pflegte, und deshalb würgte ein Mann sie, bis sie starb. Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) ordnete an, dass in diesem Fall kein Blutgeld gezahlt werden musste.

Scheikh al-Islam ibn Taymiyah sage in al-Sārim al-Maslūl (1/162): “Dieser Hadīth ist jayyid und es gibt einen unterstützenden Bericht in dem Hadīth von ibn `Abbās, den wir unten zitieren werden.”

Dieser Hadīth beweist eindeutig, dass es erlaubt war, die Frau zu töten, denn sie pflegte den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) zu beschimpfen.

Abu Dawud (#4361) berichtete von ibn `Abbās, dass ein blinder Mann eine befreite Konkubine (Umm Walad) hatte, die den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) oft beschimpfte und schlechte Dinge über ihn sagte. Er sagte ihr, sie solle aufhören, doch sie tat es nicht, und er tadelte sie, doch sie beachtete ihn nicht. Eines Nachts, als sie damit begann, schlecht über den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) zu reden und ihn zu beleidigen, nahm er ein Schwert oder einen Dolch, setzte ihn an ihrem Bauch an, drückte zu und tötete sie. Am folgenden Morgen wurde dies dem Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) berichtet. Er rief die Menschen zusammen und sagte: “Ich schwöre bei Allah, der Mann, der dies tat, und ich bitte ihn bei meinem Recht über ihn, dass er aufstehen soll.” Der blinde Mann stand auf und sagte: “Oh Gesandter Allahs, ich bin derjenige, der es tat. Sie pflegte dich zu beleidigen und schlimme Dinge über dich zu sagen. Ich verbot es ihr, doch sie hörte nicht auf, und ich tadelte sie, doch sie gab ihre Gewohnheit nicht auf. Ich habe zwei Söhne wie Perlen von ihr und sie war freundlich zu mir. Letzte Nacht begann sie damit, dich zu beleidigen und sie sagte schlimme Dinge über dich. Daher nahm ich den Dolch, setzte ihn auf ihren Bauch und stieß zu, bis ich sie tötete.” Daraufhin sagte der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm): “Bezeuge, es ist kein Blutgeld für sie fällig.” (von al-Albāni in Sahīh Abi Dawud #3655 als sahīh klassifiziert).

Es scheint, dass diese Frau kāfir war und keine Muslima, denn ein Muslim könnte so etwas Übles niemals tun. Wenn sie eine Muslima war, wäre sie durch diese Handlung ein Apostat geworden und in diesem Fall wäre es für ihren Besitzer nicht erlaubt gewesen, sie zu behalten. In dem Fall wäre es nicht ausreichend gewesen, wenn er sie behalten und lediglich zurechtgewiesen hätte.

Al-Nasā’i berichtete (#4071), dass Abu Barzah al-Aslami sagte: “Ein Mann sprach grob mit Abu Bakr al-Siddīq und ich fragte: `Soll ich ihn töten?` Er wies mich zurecht und sagte: `Das ist für niemanden nach dem Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm).`” (Sahīh al-Nasā’i #3795).

Daraus kann abgeleitet werden, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) das Recht hatte, den zu töten, der ihn beleidigte und der grob mit ihm sprach, und das betraf sowohl Muslime als auch Kuffār.

2. Wenn jemand, der den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) beleidigt hat, bereut – sollte seine Reue angenommen werden oder nicht?

Die Gelehrten sind sich einig, dass, wenn solch eine Person aufrichtig bereut und bedauert, was sie getan hat, ihre Reue ihr am Tag der Auferstehung nutzen und Allah ihr vergeben wird.

Doch sie waren unterschiedlicher Ansicht darüber, ob die Reue in dieser Welt angenommen werden sollte und ob das bedeutet, dass diese Person nicht länger dem Urteil der Hinrichtung unterliegt.

Mālik und Ahmad vertraten die Ansicht, dass die Reue nicht angenommen werden sollte und dass die Person getötet werden sollte, selbst wenn sie bereute.

Sie führten als Beweis die Sunnah und das angemessene Verständnis der Ahādīth an: Abu Dawud (#2683) berichtete, dass Sa`d ibn Abi Waqqās sagte: “Am Tag der Eroberung von Makkah gewährte der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) den Menschen Sicherheit, mit Ausnahme von vier Männern und zwei Frauen und er nannte sie und ibn Abi Sarh . Was ibn Abi Sarh anbelangt, so war er bei `Uthmān ibn `Affān und als der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) die Leute aufrief, ihm den Treueid zu geben, da brachte er ihn vor den Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm). Er sagte: `Oh Prophet Allahs, nimmt den Treueid von `Abd-Allah entgegen.` Er hob seinen Kopf und sah ihn dreimal an, ihn abweisend, dann akzeptierte er seinen Treueid nach dem dritten Mal. Danach wandte er sich zu seinen Gefährten um und sagte: `Gab es unter euch keinen cleveren Mann, der aufstehen und diesen Menschen töten konnte, als er sah, wie ich mich weigerte, ihm meine Hand zu geben und seinen Treueid anzunehmen?` Sie sagten: `Wir wissen nicht, was in deinem Herzen ist, oh Gesandter Allahs. Warum hast du uns kein Zeichen mit deinen Augen gegeben?` Er antwortete: `Es gehört sich nicht für einen Propheten, jemanden durch ein Zeichen mit seinen Augen zu betrügen.`” (von al-Albāni in Sahīh Abi Dawud #2334 als sahīh klassifiziert).

Die beweist eindeutig, dass es in einem Fall wie diesem, wo der Apostat, der den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) beleidigte, nicht obligatorisch ist, seine Reue anzunehmen, vielmehr ist es erlaubt, ihn zu töten, selbst wenn er bereut.

`Abd-Allah ibn Sa`d war einer derjenigen, die die Offenbarung aufzuschreiben pflegten, dann fiel er vom Glauben ab und behauptete, dass er der Offenbarung hinzugefügt hatte, was auch immer er wollte. Dies war eine Lüge und eine Erfindung gegen den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) und es war eine Art der Beleidigung. Dann wurde er wieder Muslim und er war ein guter Muslim, möge Allah mit ihm zufrieden sein. (Al-Sārim #115)

Zum angemessenen Verständnis der Ahādīth:

Sie sagten, dass das Beleidigen des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) mit zwei Rechten zu tun habe – dem Recht Allahs und dem Recht eines Menschen. Hinsichtlich des Rechts von Allah, so ist dies offensichtlich, denn es ist das Verbreiten von Schmähungen über Seine Botschaft, Sein Buch und Seine Religion. Was das Recht des Menschen anbelangt, so ist dies ebenfalls offensichtlich, denn es ist wie der Versuch, den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) durch diese Beleidigung zu verunglimpfen. In einem Fall, in dem sowohl das Recht Allahs als auch die Rechte eines Menschen betroffen sind, entfallen die Rechte des Menschen nicht, wenn die Person bereut, wie es im Falle der Strafe für Räuberei ist, denn wenn der Bandit jemanden getötet hat, bedeutet das, dass er hingerichtet und gekreuzigt werden muss. Doch wenn er bereut, bevor er gefasst wird, dann gilt das Recht Allahs über ihn, dass er exekutiert und gekreuzigt werden sollte, nicht länger, doch das Recht anderer Menschen hinsichtlich Qisās (Vergeltungsstrafe) bleibt bestehen. Dasselbe trifft in diesem Fall zu. Wenn derjenige, der den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) beleidigt hat, bereut, dann trifft das Recht Allahs auf ihn nicht länger zu, doch es bleibt das Recht des Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm), welches trotz der Reue aufrechterhalten wird.

Wenn gefragt wird: “Können wir ihm nicht vergeben, denn während seiner Lebenszeit vergab der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) vielen von denjenigen, die ihn beleidigt hatten und er ließ sie nicht hinrichten?”

So lautet die Antwort: “Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) entschied manchmal, denjenigen, die ihn beleidigt hatten, zu vergeben und manchmal befahl er, dass sie hingerichtet werden sollten, wenn dies einem größeren Zweck diente. Doch ist seine Vergebung unmöglich geworden, denn er ist tot und somit ist die Hinrichtung desjenigen, der ihn beleidigt, weiterhin das Recht Allahs, Seines Gesandten und der Gläubigen, und wer es verdient, exekutiert zu werden, kann nicht gehen gelassen werden und die Strafe muss vollzogen werden. (Al-Sārim al-Maslūl 2/438)

Den Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) zu beleidigen ist eine der schlimmsten aller verbotenen Handlungen und dadurch werden Kufr und Apostasie vom Islam gemäß dem Konsens der Gelehrten begründet, unabhängig davon, ob es im Ernst oder im Scherz geschah. Wer dies tut, muss hingerichtet werden, selbst wenn er bereut, sei er Muslim oder Kāfir. Bereut er aufrichtig und bedauert, was er getan hat, so wird ihm seine Reue am Tag der Auferstehung nutzen und Allah wird ihm vergeben.

Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (möge Allah ihm barmherzig sein) schrieb zu dieser Angelegenheit ein wertvolles Buch mit dem Titel “Al-Sārim al-Maslūl `ala Schātim al-Rasūl”, welches jeder Gläubige lesen sollte, insbesondere in diesen Zeiten, in denen eine große Anzahl an Heuchlern und Ketzern es wagen, den Gesandten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) zu beleidigen, denn sie sehen, dass die Muslime nachlässig sind und nur wenig an beschützender Eifersucht in Bezug auf ihre Religion und ihren Propheten empfinden und sich nicht darum kümmern, die scharī`ahrechtliche Strafe durchzusetzen, welche solche Leute und ihresgleichen vom Begehen dieses unverhohlenen Kufrs abhalten würde.

Und Allah weiß es am besten. Möge Allah Segen und Frieden auf unseren Propheten Muhammad senden und auf seine Familie und die Gefährten.

Islam Q&A

Donnerstag, 13. September 2012

Wie kann eine Frau feststellen, dass ihre Periode vorüber ist und sie beten kann?

Frage (Nr. 5595):   
Wie kann eine Frau das Ende ihrer Periode feststellen, sodass sie beten darf? Was sollte sie tun, wenn sie glaubt, dass ihre Periode vorüber ist und sie beginnt mit dem Gebet und später findet sie etwas Blut oder bräunlichen Ausfluss vor? 

Antwort:   
Alles Lob gebührt Allāh. 
Erstens:  
Wenn eine Frau ihre Menstruation hat, ist diese vorüber, wenn die Blutung stoppt, unabhängig davon, ob das Blut nur wenig war oder viel. Viele Fuqahā’ sagten, dass die kürzeste Dauer der Menstruation einen Tag und eine Nacht beträgt und die längste 15 Tage. 
Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte, dass es kein Minimum oder Maximum dafür gibt. Wenn die Blutung mit ihren eindeutigen Anzeichen vorhanden ist, dann ist es die Menstruation, sei es wenig oder viel. Er sagte: „Menstruation (al-Hayd): Allāh hat zahlreiche Regeln darüber im Qur’ān und der Sunnah offenbart, doch Er legte keine kürzeste oder längste Dauer (der Periode) fest und auch nicht die Dauer des Zeitraums von Tahārah (Reinheit) zwischen zwei Perioden, auch wenn der Bedarf, dies zu wissen, vorhanden ist.“ 
Dann sagte er: „Einige der Gelehrten definierten ein Maximum oder Minimum, doch sie waren darüber unterschiedlicher Ansicht. Manche legten eine maximale Dauer fest ohne ein Minimum zu definieren. Doch die dritte und wohl richtige Ansicht lautet, dass es weder ein Minimum noch ein Maximum gibt.“ (Majmū` al-Fatāwa, 19/237). 
Zweitens:  
Es gibt eine Art der Blutung, die al-Istihādah genannt wird (irreguläre, vaginale Blutung, die keine Menstruation darstellt), welche sich von der Menstruation unterscheidet. Sie unterliegt anderen Regeln als die Menstruation. Dieses Blut (Istihādah) kann auf folgende Weise vom Menstruationsblut unterschieden werden: 
  • Farbe: Menstruationsblut ist schwarz (bzw. dunkelrot), während das Blut der Istihādah rot ist. 
  • Konsistenz: Menstruationsblut ist dick und schwer, während des Blut der Istihādah dünn ist. 
  • Geruch: Menstruationsblut hat einen aufdringlichen Geruch, während das Blut der Istihādah ihn nicht hat, denn es stammt aus einer gewöhnlichen Ader. 
  • Gerinnung: Menstruationsblut gerinnt nicht, wenn es aus dem Körper kommt, während das Blut der Istihādah gerinnt, da es aus einer Ader stammt. 
Das sind die Eigenschaften des Menstruationsblutes. Wenn diese Beschreibung also auf das austretende Blut zutrifft, dann ist es Hayd (Menstruation). Ghusl ist dann wājib (obligatorisch) und das Blut nājis (unrein), doch Ghusl ist nicht erforderlich im Falle der Istihādah. 
Wenn eine Frau ihre Periode hat, dann darf sie nicht beten, doch wenn die Blutung Istihādah ist, dann ist dies nicht der Fall. Sie muss dann vorsichtig sein und den Wudū’ vor jedem Gebet erneuern, wenn der Blutfluss bis zum nächsten Gebet anhält. Falls Blut austritt, während sie betet, so macht dies nichts. 
Drittens: 
Eine Frau kann das Ende ihrer Periode an zwei Dingen erkennen: 
Der weiße Ausfluss, der aus ihrem Leib austritt, zeigt, dass die Periode vorüber ist. 
Vollständige Trockenheit, falls eine Frau diesen weißen Ausfluss nicht hat. In diesem Fall kann sie das Ende ihrer Periode bestimmen, indem sie ein Stück weiße Baumwolle oder etwas Ähnliches dort einführt, von wo das Blut stammt. Kommt es sauber heraus, dann ist ihre Periode vorüber und sie muss Ghusl vollziehen und beten. Kommt das Stoffstück rot, gelb oder braun verfärbt heraus, dann sollte sie nicht beten. 
Die Frauen pflegten kleine Behälter, die Stoffstücke mit gelben Spuren enthielten, an `Ā’ischah zu schicken und sie sagte: „Seid nicht hastig, bis ihr den weißen Ausfluss seht.“ (al-Bukhāri mu’allaqan, Kitāb al-Hayd, Bāb iqbāl al-muhayd wa idbārihi; Mālik #130). 
Doch wenn sie einen gelben oder bräunlichen Ausfluss vorfindet, während sie nicht ihre Periode hat, dann bedeutet dies gar nichts und sie sollte nicht mit dem Gebet aufhören oder deswegen Ghusl vollziehen, denn das bedingt nicht die Notwendigkeit zum Ghusl und verursacht auch keine Janābah (Unreinheit). 
Umm `Atiyyah (möge Allāh mit ihr zufrieden sein) sagte: „Wir machten uns keine Gedanken über irgendeinen gelben oder bräunlichen Ausfluss, nachdem die Periode vorüber war.“ (Abu Dawūd #307; auch al-Bukhāri #320, doch er erwähnte nicht den Zusatz „nachdem die Periode vorüber war“). 
„Wir machten uns keine Gedanken darüber“, bedeutet, dass sie nicht dachten, es sei die Menstruation, doch es ist ein nājis (unreiner) Ausfluss, welcher für die Frau zur Folge hat, das sie ihn abwaschen und Wudū’ vollziehen muss. Wird der weiße Ausfluss aber direkt von der Menstruation gefolgt, dann ist er Bestandteil der Periode. 
Viertens: 
Wenn eine Frau glaubt, dass ihre Periode vorüber ist, sie dann aber erneut zu bluten beginnt und das Blut die oben beschriebenen charakteristischen Merkmale des Menstruationsblutes aufweist, dann ist es Menstruationsblut, ansonsten gilt es als Istihādah. 
Ist es das Erstere, dann sollte sie nicht beten. Ist es das Letztere, dann sollte sie vorsichtig sein und Wudū’ vor jedem Gebet vollziehen, dann beten. 
Wegen des bräunlichen Ausflusses, wenn sie ihn sieht, nachdem die Periode geendet hat, dann lautet das Urteil, dass er tāhir (rein) ist, doch sie muss Wudū’ vollziehen. Sieht sie ihn aber während der Zeit ihrer Periode, dann fällt er unter die Regeln der Menstruation. 
Und Allāh weiß es am besten. 
Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid

Das Urteil über Organtransplantationen!

Das Urteil über Organtransplantationen

(Übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms)
Frage:
Ist es erlaubt, Organe zu spenden oder zu erhalten, da ich kein direktes Verbot über
Organtransplantationen im Koran gefunden habe?

Antwort:
Alles Lob gebührt Allâh.
Dies ist eines der Themen, die vom Islamischen Fiqh-Institut (Majma‘ al-Fiqh al-Islâmî)
erforscht wurden, welches die folgende Fatwa herausgegeben hat:
1. Es ist erlaubt, ein Organ von einer Körperstelle einer Person an eine andere Stelle
ihres Körpers zu transplantieren, so lange man sicherstellt, dass der Nutzen dieser
Operation jeglichen Schaden überwiegt, der daraus resultieren könnte, und unter der
Voraussetzung, dass dies geschieht, um ein fehlendes Körperteil zu ersetzen oder
dessen reguläre Funktion wiederherzustellen oder einen Fehler oder eine Entstellung
zu korrigieren, die der Person körperlichen Schaden oder psychische Belastung
verursacht.
2. Es ist erlaubt, ein Organ von einer Person in den Körper einer anderen Person zu
transplantieren, wenn es sich um ein Organ handelt, das sich selbst regenerieren
kann, wie Haut oder Blut, unter der Bedingung, dass der Spender geistig voll
entwickelt ist und versteht, was er tut, und dass alle anderen sachbezogenen shar‘i
Bedingungen erfüllt sind.
3. Es ist erlaubt, einen Teil eines Organs zu verwenden, das aufgrund einer Krankheit
entfernt wurde, um den Fehler einer anderen Person auszugleichen, wie z. B. die
Hornhaut eines Auges, das aufgrund von Krankheit entfernt werden musste.
4. Es ist harâm, ein Organ zu entnehmen, von dem das Leben abhängt, wie das Herz
von einer lebenden Person zu entnehmen, um es in eine andere Person zu
transplantieren. 
5. Es ist harâm, ein Organ von einer lebenden Person zu entnehmen, wenn dies eine
wichtige Lebensfunktion beeinträchtigen könnte, auch wenn ihr Leben selbst nicht in
Gefahr wäre, wie das Entfernen der Hornhaut beider Augen. Jedoch ist das Entfernen
von Organen, was nur zu einer teilweisen Beeinträchtigung führt, eine Angelegenheit,
worüber die Gelehrten noch diskutieren.
6. Es ist erlaubt, ein Organ von einer toten Person in eine lebende Person zu
transplantieren, deren Leben oder Wiederherstellung von beeinträchtigten
Lebensfunktionen von diesem Organ abhängt, unter der Bedingung, dass entweder die Person vor ihrem Tod oder ihre Erben oder der Führer der Muslime – in Fällen, bei
denen die Identität der toten Person nicht bekannt ist oder er keine Erben hat – ihr
Einverständnis gegeben haben.
7. Es muss in den oben beschrieben Fällen sichergestellt werden, dass eine korrekte
Vereinbarung bzgl. der Organtransplantation getroffen wurde, unter der Bedingung,
dass kein Kauf oder Verkauf von Organen involviert ist. Es ist unter keinen
Umständen erlaubt, mit menschlichen Organen zu handeln. Jedoch diskutieren die
Gelehrten noch über die Frage, ob der Empfänger des Organs seine Wertschätzung
zeigen und Geld spenden darf.
8. Alles andere als die oben beschriebenen Fälle erfordert weitere Forschung der
Gelehrten im Lichte der medizinischen Forschung und der shar‘i Regeln.
Siehe auch die Fragen Nr. 2141, 2159 und 424.
Und Allâh weiß es am besten.

Qararât Majma‘ al-Fiqh al-Islâmî

Quelle: Islam-QA.com (Frage Nr. 2117)

Muss die Kleidung einer Frau Schwarz sein?

Muss der Hijâb schwarz sein?

(Übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms)


Frage:
Ist es für eine Frau harâm, farbige Kleidung zu tragen, selbst wenn sie die Bedingungen des Hijâb erfüllt? Falls es harâm ist, gibt es einen Hadîth oder Vers, der dies bestätigt? Was ist damit gemeint, wenn gesagt wird, es darf kein Schmuck an sich sein?

Antwort:
Alles Lob gebührt Allâh.
Die Bedingungen des Hijâb der muslimischen Frau wurden bereits in der Antwort zu
Frage Nr. 6991 erklärt. Es ist keine dieser Bedingungen, dass er schwarz sein muss. Eine Frau darf tragen, was
immer sie möchte, so lange sie keine Farbe trägt, die nur für Männer bestimmt ist, und sie kein Gewand trägt, das Schmuck an sich ist, d.h. verziert und geschmückt in einer Weise, dass es die Blicke der Männer auf sich zieht, wegen der allgemeingültigen
Bedeutung des Verses (ungefähre Bedeutung):
„…und ihren Schmuck nicht zur Schau stellen sollen…” [al-Nûr 24:31]
Diese allgemeine Bedeutung schließt das Übergewand mit ein, wenn es verziert ist. Abu Dawûd (565) berichtete von Abu Hurayrah, dass der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte: „Verbietet den Dienerinnen Allâhs nicht, die Moscheen Allâhs zu besuchen, aber lasst sie ungeschmückt gehen.“Von al-Albâni in Irwa’ al-Ghalîl, Nr.515 als sahîh eingestuft.
In ‘Awn al-Ma’bûd heißt es:
„‘Ungeschmückt’ bedeutet, kein Parfüm zu tragen… ihnen wurde befohlen, ohne dies hinauszugehen, damit sie mit ihrem Parfüm nicht die Begierde der Männer erwecken. Dies schließt ebenso andere Dinge mit ein, die verboten sind, weil sie Begierde erwecken,
wie schöne Kleidung und sichtbarer und teurer Schmuck.“
Was eine Frau tun muss, wenn sie vor nicht-mahram Männern erscheint, ist, Kleidung zu vermeiden, die verziert und geschmückt ist und dadurch die Blicke der Männer auf sich zieht.
In Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah (17/100) heißt es:
Es ist einer Frau nicht erlaubt, in einem verzierten Gewand hinauszugehen, das die Blicke der Leute auf sich zieht, weil dies etwas ist, das Männer in Versuchung führt. Und es steht geschrieben (17/108):
Die Bekleidung der muslimischen Frau braucht nicht nur schwarz zu sein. Es ist ihr erlaubt, jede Farbe der Kleidung zu tragen, so lange sie ihre ‘Aurah bedeckt, der Kleidung der Männer nicht ähnelt und nicht so eng ist, dass sie die Umrisse ihrer Gliedmaßen zeigt
oder so dünn ist, dass sichtbar wird, was darunter ist, und zu keiner Versuchung führt. Weiter heißt es (17/109):
Schwarz tragen ist für Frauen kein Muss. Sie dürfen andere Farben tragen, die nur von Frauen getragen werden, keine Aufmerksamkeit auf sich ziehen und keine Begierde erwecken.
Viele Frauen wählen die Farbe schwarz nicht, weil es verpflichtend ist, sondern weil es am wenigsten eine Verschönerung darstellt. Es gibt Überlieferungen, die darauf hinweisen, dass die Frauen der Sahâba für gewöhnlich schwarz trugen. Abu Dawûd (4101) berichtete, dass Umm Salama sagte: „Als die Worte ‘und ihre Schleier über
ihre Juyûbihinna (d.h. ihre Körper, Gesichter, Hälse und Busen) ziehen’ [al-Nûr 24:31 – ungefähre Bedeutung] herabgesandt wurden, gingen die Frauen der Ansâr hinaus, als ob sie Krähen auf ihren Köpfen hätten, wegen ihrer äußeren Bekleidung.“ Von al-Albâni in Sahîh Abi Dawûd als sahîh eingestuft.
Das ständige Komitee (17/110) sagte: Dies ist so zu verstehen, dass ihre Kleidung schwarz war.
Und Allâh weiß es am besten.

Quelle: Islam-QA.com (Frage Nr. 39570)

Sonntag, 9. September 2012

Sind Würfelspiele haram?

[5.90] O die ihr glaubt! Wein und Glücksspiel und Götzenbilder und Lospfeile sind ein Greuel, ein Werk Satans. So meidet sie allesamt, auf daß ihr Erfolg habt.

[5.91] Satan will durch Wein und Glücksspiel nur Feindschaft und Haß zwischen euch erregen, um euch so vom Gedanken an Allah und vom Gebet abzuhalten. Doch werdet ihr euch abhalten lassen?

Al-Qurtubi (r) sagte:
"Diese Ayat indiziert, dass es haram ist Würfelsiele oder Schach zu spielen, sei es, dass es um Geld zu spielen oder nicht, denn als Allah subhanahu wa teala das Alkohol verboten hatte, erklärte ER (swt) den Grund dafür, dass Shaitan nur Feindschaft/Zwiespalt und Hass wecken will, so zwischen uns mit berauschendem Getränk (Alkohol) und Glücksspiel, um uns an das Gedenken an Allah und dem Gebet abkehren zu lassen. So ist jede Art von Spiel, in welchem ob in kleinsten Maße oder großem, Feindschaft und Hass zwischen jene die dem ergeben sind, herbeiführen, sie vom Gedanken an Allah (swt), dem Gebet abhält, es gleichzustellen ist, als wenn man Alkohol trinken würde, was demnach impliziert; es muss haram sein, wie auch Alkohol haram ist. (al-Jaami’ li Ahkaam al-Qur’aan, 6/291).

Beweise entnommen,was die Sahabah sagen:

Es wurde berichtet, das Ali ibn Abi Taalib (rd) an einige Leute vorbeiging, die Schach spielten. Er sagte:

"Was sind dies für Bildnisse, dem ihr euch ergeben habt?" [cf. al-Anbiya’ 21:52]"

Imaam Ahmad sagte:
"Der passendste Kommentar zu Schach, was von ‘Ali (rd) gesagt wurde.

‘Abd-Allaah ibn ‘Umar (rd) wurde befragt über Schach, er sagte:

"Es ist schlimmer als das Würfelspiel (Würfel)"

"Würfel" bezieht sich was dieserseits benutzt wird, um backgammon zu spielen, welches auf einer speziellen Platte gespielt wird. Es wurde überliefert in dem ahaadeeth, dass dies haram ist.

Abu Dawood (4938) überliefert von Abu Moosa al-Ash’ari, dass der Gesandte Allahs sagte:
"Wer auch immer Würfelspiele spielt, hat Allah (swt) und sienem Gesandten missachtet."
(klassifiziert als saheeh von al-Albaani in Saheeh Abi Dawood, 4129)

Muslim (2260) überlieferte, dass der Gesandte Allahs sagte:
"Wer auch immer Würfelspiele spielt ist wie jener, der seine Hand in das Fleich und Blut eines Schweins taucht."

Al-Nawawi (ra) sagte:
"Dieser Hadith wurde zitiert als Beweis von al-Shaafa’i und der Mehrheit seiner Gelehrten, um zu beweisen, dass Würfelspiele haram sind. Die Phrase "der seine Hand in das Fleich und Blut eines Schweins taucht" bezieht sich auf dem es zu essen, so soll dieses Gleichnis, um zu zeigen, dass Würfelsüiele haram sind, wie es auch haram ist Schwein zu essen."

Was einige Gelehrte zum Verbot sagen:

Ibn Qudaamah (ra) sagte:
"Schach ist wie Würfelspiele, in diese sind verboten." (al-Mughni, 14/155),

Ibn al-Qayyim (ra) sagte:
"Die Böse Konsequenzen aus Schach sind ein größeres Übel, als die bösen Konsequenzen des Würspiels. Alles, was auf den Würfelspielverbot zeigt, zeigt auf den Schachverbot, so (..), dies ist die Sicht von Maalik (ra) und seinen Gefährten, von Abu Haneefah und seinen Gefährten, von Ahmad und seinen Gefährten und die Sichtweise der Merheit der Taabi’een (..). Es ist nicht bekannt, dass einige der Sahaabah es erlaubten oder selbst spielten. Allah hat sie davor bewahrt. Alles jene Erwähnungen der Sahabah, sie hätten es gespielt - welche wie die von Abu Hurayrah (rd) - sind fabriziert und erfunden, bestehen als Lüge gegen die Sahabah, so wurden diese Behauptungen von alle den verworfen, die wussten wer die Sahabah wirklich waren, die ausreichend Wissen besitzen, um diese Berichte zu begutachten. Wie kann die beste Generation und beste Menschheit nach dem Propheten es für erlaubt erklären, etwas zu spielen, was uns vom Gedenken Allah's undd em Gebet abhält, wo es doch dem gleich kommt, wie Alkohol, wenn der Spieler vertieft im Spiel ist, so, wie wir es im reellem Leben sehen? Wie kann ein Gesetzgeber Würfelspiele erlauben, doch Schach erlauben, welches um ein vielfaches schlimmer ist? (..)" (al-Furoosiyah, 303, 305, 311).

Al-Dhahabi (ra) sagte:
"Im Bezug auf Schach, sagen die meisten Gelehrten, dass es haram ist zu spielen, sei es mit oder ohne Geld. Wird es mit Geld gespielt, dann ist es unbestreitbar Glücksspiel. Selbst, wenn es nicht um Geld geht, es bleibt ein Spiel/Glücksspiel (im englischen gambling) und ist haram, gemäß der meisten Gelehrten (..). Al-Nawawi (ra) wurde befragt wegen Schach spielen, ob es erlaubt oder verboten sei. Er (ra) gab zu antwort, dass es jene Personen dazu veranlässt das Gebet zu rechten Zeit zu verpassen oder er mit Geld spiele, dann ist dies haram, wohingegen es makrooh laut al-Shaafa’i und haram nach anderen sei (..)." (al-Kabaa’ir, 89-90).

Quelle: http://islam-qa.com/en/ref/14095/ches

http://www.ahlu-sunnah.com/


Freitag, 7. September 2012

Säulen (Arkaan), Pflichten (Waajibaat) und Sunnan des Gebet

ﻢﺴﺑ ﻪﻠﻟا ﻦﻤﺣﺮﻟا ﻢﯿ

Frage (Nr. 65847 auf IslamQA.com/en):

Was sind die Sunnah-Handlungen des Gebet?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allaah

Es gibt viele Sunnan (Pl. von Sunnah) im Gebet, Worte als auch Taten. Mit Sunnan sind Dinge gemeint, die weder die Säulen oder Pflichten des Gebets darstellen.

Einige Rechtsgelehrte (Fuqaha) haben 17 verbale Sunnan und 55 Sunna Taten herausgefunden. Das Gebet wird nicht ungültig, wenn man eine dieser Sunnan weglässt (selbst wenn dies mit Absicht geschieht), im Gegensatz zu den Säulen und Pflichten des Gebets.

Der Unterschied zwischen einer Säule und einer Pflicht ist, dass eine Säule nicht weggelassen werden darf, ob dies nun absichtlich oder aus Versehen geschieht. Eine Pflicht kann im Falle des Vergessens durch eine Vergesslichkeitsniederwerfung (Sujud as-Sahw) wieder gutgemacht werden.

Im Folgenden werden die Säulen, die Pflichten und die Sunnan des Gebets genannt, basierend auf dem Buch "Dalil at-Talib", welches eine bekannte Zusammenfassung der Hanbalitischen Rechtsschule (Madhhab al-Hanabilah) ist.

Die 14 Säulen des Gebets sind folgende:

Das verpflichtende Stehen (al-Qiyaam) während der Pflichtgebete, wenn man dazu in der Lage ist. Das eröffnende Takbir ("Allahu Akbar" sagen) Das Rezitieren der al-Fatihah Die Beugen (Rukuu') Das Sich-Erheben aus der Beugung Das aufrechte Stehen Die Niederwerfung (Sujuud) Das Wiederhochkommen aus der Niederwerfung Das Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen Die lockere Haltung in jeder dieser Körperhaltungen (nicht verkrampfen) Der letzte Taschahud Das Sitzen im letzten Taschahud und das Rezitieren kombiniert mit den zwei Salams (Grüßen) Die zwei Salaams (Grüße) "Äs-Sälämu 'alaykum wa rahmätullah", in den Freiwilligen-Gebeten (Nawafil), also in den zusätzlichen Gebeten sowie im Beerdigungsgebet (Janazah) reicht ein Gruß aus Das Verrichten der hier dargelegten Säulen (Beispiel: Jemand geht Absichtlich in die Niederwerfung, bevor er die Beugung vollzogen hat, so ist das Gebet ungültig. Sollte es aber unabsichtlich passieren, so muss er nochmal zu der Stelle des Gebets zurückkehren und sich dann niederwerfen. Siehe Unterlassung von Säulen im Gebet bzw. al-Fatihah)

Die 8 Pflichten des Gebets:

Weitere Takbiraat (zusätzlich zum Eröffnungs-Takbir) “Sämi’ Allahu limän hamidäh" (Allah hört den, der Ihn preist) sagen (dies sagt sowohl der Imam als auch der, der allein betet) “Rabbänä wä läkä-l-hamd" (unser Herr, dir gebührt das Lob) sagen "Subhanä rabbiyä-l-’adhiem" (Ehre sei meinem Herrn, dem Allmächtigen) in der Beugung sprechen "Subhanä rabbiyä-l-a’ala" (Ehre sei meinem Herrn, dem Allerhöchsten) in der Niederwerfung "Rabbi-ghfir li" (mein Herr, vergib mir) zwischen den beiden Sudschuds sagen Der erste Taschahud Das Sitzen im ersten Taschahud

Die 11 verbalen Sunnas:

Nach dem Eröffnungs-Takbir "Subhänäk Allahum-mä wä bi-Hamdikä, wä Täbärakä-s-mukä, wä ta’alä Dschädukä, wä lä ilähä Ghairuk“" sprechen. (Das bekannte Eröffnungs-Bittgebet, Du'a al-Istiftah) Bei Allah Zuflucht suchen ("Ä’udhu billähi minäsch-Schäitani-r-radschiem" sprechen) Bismillah sagen Amin sagen Noch eine weitere Surah nach al-Fatihah rezitieren Das laute Rezitieren des Imams Nach dem Tahmid, also nach den Worten (Rabbänä wä läkä-l-hamd) “Mil’ al-samawati wa mil’ al-ard wa mil’ ma shi’ta min shay’in ba’d" sagen. (Die korrektere Meinung ist, dass dies auch eine Sunna für denjenigen ist, der in der Gemeinschaft betet) Die Lobpreisung (Tasbih) in der Beugung mehr als einmal zu sagen: Also 2, 3 oder mehrmals Die Lobpreisung in der Niederwerfung mehr als einmal zu sagen “Rabbi-ghfir li" mehr als einmal zwischen den beiden Verbeugungen sagen Das Senden der Segenswünsche auf den Propheten (sall-llahu 'alaihi was-salaam) im letzten Taschahhud sowie das Bittgebet danach

Die Sunna Handlungen (Körperhaltungen)

Die Hände beim Eröffnungs-Takbir heben Die Hände heben, wenn man in die Beugung (Rukuu') geht. Die Hände heben, wenn man von der Beugung hochkommt die Hände nach dem Heben aus der Beugung wieder nach unten fallen lassen Die Rechte Hand über die Linke legen Auf den Ort der Niederwerfung blicken Die Füße ein wenig auseinander stellen In der Beugung die gespreizten Finger auf die Knie legen, den Rücken gerade machen Die Körperteile in der Niederwerfung fest auf den Boden pressen (außer die Knie, dies gilt als Unerwünscht, zu Arab.: Makruh) Die Ellenbogen nicht auf dem Boden aufkommen lassen, den Bauch nicht eng an die Oberschenkel pressen, die Knie auseinander halten, die Füße aufrecht lassen, die Hände mit gespreizten Fingern neben den Schultern lassen Zwischen den beiden Niederwerfungen als auch im ersten Taschahhud auf dem Linken Fuß sitzen, der Rechte Fuß sowie seine Zehen zeigen in Richtung Qibla; Im zweiten Taschahhud mit dem linken Oberschenkel am Boden und mit beiden Füßen auf einer Seite (d.h. Rechts) herausragend sitzen Die Hände zwischen den beiden Niederwerfungen sowie im Taschahhud mit geschlossenem Fingern auf die Oberschenkel legen. Im Taschahhud sollte der Kleine Finger und der Ringfinger zusammengehalten, mit dem Mittelfinger und dem Daumen ein Kreis gebildet werden und der Zeigefinger nach oben ausgestreckt sein, wenn man Allah gedenkt Sich bei den beiden Salaams nach Rechts und nach Links drehen

Es gibt einige Meinungsunterschiede (Ikhtilaaf) unter den Rechtsgelehrten (Fuqaha) in Bezug auf einzelne Details; was von den einen als Pflicht angesehen wird, wird von anderen wiederrum als Sunna betrachtet. Dies wird im Einzelnen in den Rechts-Büchern (Fiqh-Bücher) diskutiert.

Und Allaah weiß es am besten

Gefunden bei qiyaam.wordpress.com


Freitag, 31. August 2012

Die Belohnung für die Geduld bei einer Fehlgeburt, wenn der Fötus bereits eine Seele hatte

ﻢﺴﺑ ﻪﻠﻟا ﻦﻤﺣﺮﻟا ﻢﯿ

(Übersetzt von Umm Djumana – Muslima.de.ms)

Frage:

Schließt der Hadith „Wer auch immer drei Kinder verliert, die das Alter der Pubertät noch nicht erreicht hatten…“ (es heißt in diesem Hadith, dass derjenige ins Paradies eintreten wird – Anm. d. Übersetzerin) den Fötus einer Fehlgeburt, dem die Seele bereits eingehaucht wurde, mit ein?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Wir stellten diese Frage Shaikh Muhammad Ibn Salih al-Uthaimin (möge Allah ihn bewahren), der folgendermaßen antwortete:

Ja, sie zählen dazu, aber sie sind nicht wie Kinder, die geboren wurden und zu denen man eine Beziehung entwickelt hat.

Frage: Aber wird eine Person dieselbe Belohnung bekommen?

Antwort: Ja, insha Allâh.

Und Allah weiß es am besten.

Shaikh Muhammad Ibn Salih al-Uthaimin

Quelle: Islam-QA.com (Frage Nr. 5226)


Samstag, 25. August 2012

Reiner Kuhl ist heilsam für die Augen


(Übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms)

Frage:
Hat der Prophet Muhammed (saw) auf seine Augen Surma (Kohl) aufgetragen? Und gibt es irgendwelche Ahadîth, die dies berichten? In den USA ist Kohl verboten, da er Bleivergiftung verursacht (wie sie behaupten), könnte das stimmen? Denn ich möchte ihn auch benutzen, da ich unter Sehschwäche leide.

Antwort:
Alles Lob gebührt Allâh.
In mehreren Ahadîth wird berichtet, dass der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) Kohl benutzte und anderen befahl, es zu tun. Zum Beispiel wird im Musannaf von Ibn Abi Shaybah durch den Hadîth von Anas berichtet, dass der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) pflegte, den Kohl dreimal auf sein rechtes und zweimal auf sein linkes Auge aufzutragen. Dieser Hadîth wurde von al-Albâni in al-Silsilah al-Sahîhah Nr. 633 als sahîh eingestuft. Und in Sunan al-Nasâ'i (5113) und Sunan Abi Dawûd (3837) und anderswo wurde durch den Hadîth von Ibn ‘Abbas (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) bestätigt, dass der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte: „Der Beste Kohl ist Ithmid (Antimon), weil er die Sehkraft verbessert und das
Haar wachsen lässt.“

Ibn al-Qayyim (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte: Kohl schützt die Gesundheit der Augen, verleiht der Sehkraft Stärke und Klarheit und reinigt die Augen von Schmutz.Nebenbei dienen einige Kohl-Arten auch zu dekorativen Zwecken, und wenn er aufgetragen wird, bevor man ins Bett geht, ist es noch besser. Und Ithmid ist wirksamer als andere Kohl-Arten. (Zâd al-Ma’âd, 4/281)

In al-Mughni heißt es: Es ist mustahabb, Kohl in ungerader Anzahl von Schichten aufzutragen. (Al-Mughni, 1/106)
In al-Majmu’ heißt es: Hinsichtlich des Verwendens von Kohl in ungerader Anzahl von Schichten gibt es unterschiedliche Meinungen unter den Gelehrten. Es wurde gesagt, dass er in ungerader Anzahl von Schichten auf einem Auge und in gerader Anzahl von Schichten auf dem anderen aufgetragen werden sollte, so dass die Gesamtzahl ungerad ist. Die korrekte Ansicht der Gelehrten, die diese Angelegenheit untersuchten, besteht darin, dass er auf jedem Auge in ungerader Anzahl von Schichten aufgetragen werden sollte. Hierauf basierend ist die Sunnah, ihn auf jedem Auge dreimal aufzutragen. (al- Majmû’, 1/334)
Sheikh Ibn ‘Uthyamîn (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) wurde gefragt: Einige Augenärzte sagen, dass Kohl für die Augen schädlich ist und sie raten davon ab, ihn zu benutzen. Was sagen Sie darüber?
Er antwortete: Ithmid (Antimon) ist dafür bekannt, dass es sehr gut für die Augen ist. Ich weiß nichts über andere Arten von Kohl. In dieser Sache sollten wir vertrauenswürdige Ärzte zu Rate ziehen.
Und es wurde über Zarqa’ al-Yamâmah, die drei Tage weit sehen konnte, gesagt, dass man, als sie getötet wurde, entdeckte, dass alle Adern ihrer Augen Spuren dieses Ithmid bargen.
(Majmû' al-Fatâwa, Bd. 17; Kapitel über ärztliche Behandlungen und Krankenbesuche).
Aus dem Obengenannten geht hervor, dass Kohl gut für die Augen ist und nicht schädlich, vielmehr ist er heilsam. Aber es könnte einige Arten von modernem,produziertem Kohl geben, die einige chemische Zutaten enthalten, die körperlichen Schaden verursachen und einige der Vorzüge des Kohls vernichten können. Demnach sollten die Leute heutzutage nach reinem Kohl suchen und nicht jede Art Kohl, der heutzutage zu bekommen ist, als heilsam betrachten.

Und Allâh weiß es am besten.

Quelle: Islam-QA.com (Frage Nr. 44696)


Freitag, 24. August 2012

Fatawa die mit den sechs Tagen des Schawwal zusammenhängen

Es ist nicht gültig versäumte Ramadan–Tage zusammen mit den sechs Tagen von Schawwal mit einer Absicht zu fasten

Frage:

Ist es für mich erlaubt die sechs Tage von Schawwal mit der gleichen Absicht zu fasten, wie die nachzuholenden Tage von Ramadan, die ich aufgrund von Menstruation nicht gefastet habe?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Dies ist nicht möglich, da das Fasten der sechs Tage von Schawwal erst möglich ist nachdem man den Ramadan vollständig gefastet hat.

Scheikh Ibn Utheimin sagte in Fatawa as–Siyam (438):

„Wer auch immer den Tag von Arafah oder den Tag von Aschura fastet, und (nicht gefastete) Tage vom Ramadan offen hat, so ist sein Fasten gültig. Wenn er jedoch den Tag beabsichtigt zu fasten um einen versäumten Ramadan–Tag zu fasten, so wird er zwei Löhne haben: die Belohnung des Arafah oder Aschura Tages zusammen mit der Belohnung für das Nachholen des versäumten (Pflicht)fastens. Dies hat mit dem freiwilligen Fasten im Allgemeinen zu tun, welches nicht mit Ramadan verbunden ist. In Bezug auf das Fasten der sechs Tage von Schawwal, so sind diese verbunden mit Ramadan und können ausschließlich nach dem Nachholen des versäumten Ramadan–Fastens gefastet werden. Wenn er sie vor dem Nachholen der versäumten Ramadan–Tage fastet so wird er diesen Lohn nicht erreichen, da der Prophet (s.a.s) sagte: „Wer auch immer Ramadan - gefolgt von sechs Tagen des Schawwal - fastet, so ist es als ob er die ganze Zeit gefastet hätte (d.h. Jahr).“  Es ist allgemein bekannt, dass wer auch immer (nicht gefastete) Ramadan–Tage offen hat nicht als jemand betrachtet wird der den Ramadan gefastet hat bis er die versäumten Tage nachholt.“

Und Allah weiß es am besten. (1)

Der ehrenwerte Scheikh Abdul-Aziz ibn Baz, Allah erbarme sich seiner, wurde gefragt: "Ist es erlaubt die sechs Tage im Schawwal zu fasten bevor man die Tage, die man aus dem Ramdan nachholen muss gefastet hat?"

Antwort:

"Die Gelehrten sind sich uneinig in dieser Angelegenheit. Aber richtig ist, dass festgelegt ist den Tagen, die man nachzufasten hat Vorrang vor den sechs Tagen des Schawwal und anderem freiwilligen Fasten zu geben. Dies aufgrund der Aussage des Propheten (r):"Wer den Ramadan fastet und ihm dann sechs (weitere Tage) des Monats Schawwal folgen lässt, für denjenigen ist es wie das Fasten des ganzen Jahres." Überliefert von Muslim in seinem Sahih-Buch.

Wer aber die sechs Tage dem Nachfasten vorzieht, der lässt sie nicht dem Ramadan folgen, sondern lässt sie einem Teil des Ramadan folgen. Das Nachfasten ist Pflicht, wobei die Sechs einen freiwilligen Zusatz darstellen und den Pflichten ist zuerst Beachtung zu schenken." [Sammlung der Fatawa des Scheikh Abdul-Aziz ibn Abdillah ibn Baz: 5/273]

Das ständige Komitee für islamische Rechtsgutachten wurde gefragt: "Müssen die sechs Tage direkt im Anschluss an Ramadan, also direkt nach dem 'Id-Tag, gefastet werden oder ist es erlaubt sie einige Tage nach dem 'Id-Tag hintereinander zu fasten?"

Antwort:

"Es ist nicht verpflichtend sie direkt im Anschluss an den 'Id-Tag zu fasten. Es ist vielmehr erlaubt sie einen Tag oder mehrere Tage nach dem 'Id-Tag zu fasten. Und es ist erlaubt sie hintereinander oder auch getrennt im Schawwal zu fasten, je nachdem, wie es einem leichter fällt. Die Grenzen in dieser Angelegenheit sind weit gefasst, außerdem ist es keine Pflicht sondern Sunna." [Fatawa des ständigen Komitees: 391/10 Fatwa Nr. 3475]

Der ehrenwerte Scheikh Abdul-Aziz ibn Baz, Allah erbarme sich seiner, wurde gefragt: "Ich habe begonnen die sechs Tage des Schawwal zu fasten, allerdings bin ich, aus verschiedenen Gründen und Beschäftigungen nicht in der Lage sie zu vollenden, da ich noch zwei zu fastende Tage habe. Verehrter Scheikh, was soll ich also tun? Soll ich sie nachfasten und habe ich dadurch gesündigt?"

Antwort:

Das Fasten der sechs Tage des Schawwal ist eine freiwilliger Gottesdienst und nicht Pflicht, also bekommst du den Lohn für deine davon gefasteten Tage. Und hoffentlich wirst du den vollen Lohn dafür bekommen, wenn der Grund, der dich vor dem Vollenden abhielt, ein islamisch anerkannter Grund ist. Dies aufgrund der Aussage des Propheten (r): "Wenn der Diener erkrankt oder verreist, verzeichnet Allah ihm seine Taten wie wenn er gesund und ansässig ist." Überliefert von al-Bukhari in seinem Sahih-Buch

Außerdem bist du nicht verpflichtet die nicht-gefasteten Tage nachzuholen. Und Allah ist der Erfolg-Verleihende. [Sammlung der Fatawa des Scheikh Abdul-Aziz ibn Abdillah ibn Baz: 5/270]

Meine Geschwister im Islam: Dies sind einige Fatawa, die mit dem Fasten der sechs Tage des Schawwal zusammenhängen. Der Muslim ist also aufgefordert nach mehr guten Taten zu streben, die ihn Allah näher bringen und mit denen der Diener Allahs Wohlgefallen erlangen kann.

So wie dir schon die Aussagen al-Hafidh ibn Rajabs über die Vorzüge des Fastens der sechs Tage des Schawwal, die nur der Fastende erlangt, vorgetragen wurden, so ist der Muslim auch danach bestrebt etwas für das Dies- und Jenseits zu erlangen.

Diese Jahreszeiten gehen schnell vorbei, also sollte der Muslim diese Zeit mit Dingen nutzen, die ihm einen großen Lohn einbringen und er sollte Allah um den Erfolg in seiner Anbetung bitten.

Und Allah ist der Schutzherr derer, die ihn um Hilfe bitten und an seiner Religion festhalten. Und der Segen Allahs und sein Heil seien auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten. (2)

(1)    Islam Q & A. Frage Nr. 3932

(2)    Übersetzung: Farouk Abu Anas